Definition
Eine Gefahr ist gegenwärtig i.S.d. § 34 S. 1 StGB, wenn die Bedrohungslage bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Anders als beim gegenwärtigen Angriff der Notwehr (§ 32 StGB) genügt für die Gegenwärtigkeit im Rahmen des § 34 StGB bereits eine sogenannte Dauergefahr: Ein Zustand, der jederzeit – auch erst in längerer Zeit – in einen Schadenseintritt umschlagen kann, ohne dass sich absehen lässt, wann genau dies geschieht. Diese weite Auslegung ermöglicht es, auch frühzeitiges Eingreifen zu rechtfertigen, wenn ein späteres Abwarten die Gefahrenabwehr wesentlich erschweren würde. Die vollständige Prüfung des rechtfertigenden Notstands mit allen Voraussetzungen findest du im Artikel zum Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).
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