Definition
Gegenstand ist im Rechtssinn jedes Rechtsobjekt, also alles, was Objekt von Rechten und Rechtsgeschäften sein kann. Erfasst sind Sachen, d. h. körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), sowie Rechte (z. B. Forderungen). Der Gegenstandsbegriff ist damit weiter als der Sachbegriff.
Der Begriff begegnet im BGB ständig, etwa bei der Verfügung: Sie wirkt unmittelbar auf ein bestehendes Recht an einem Gegenstand ein, indem sie es überträgt, belastet, aufhebt oder inhaltlich verändert.
In der Klausur ist die Abgrenzung zur Sache wichtig. Jede Sache ist ein Gegenstand, aber nicht jeder Gegenstand eine Sache. Für Rechte und sonstige Gegenstände verweist deshalb etwa § 453 I BGB beim Kauf auf die Vorschriften des Sachkaufs.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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