Definition
Unter einer Gefälligkeit ist eine „Verpflichtung“ auf rein gesellschaftlicher/sozialer Ebene zu verstehen.
Entscheidend für die Abgrenzung zum echten Vertrag ist der fehlende Rechtsbindungswille, der anhand einer objektivierten Betrachtung von Interessenlage, Bedeutung der Angelegenheit und erkennbaren Umständen für den Empfänger zu ermitteln ist. Auch bei bloßen Gefälligkeiten stellt sich jedoch die Frage nach einer Haftungsprivilegierung des Leistenden. Näheres dazu im Artikel Haftungserleichterungen in Gefälligkeitsverhältnissen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten