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Definition: Gefälligkeit

Definition

Unter einer Gefälligkeit ist eine „Verpflichtung“ auf rein gesellschaftlicher/sozialer Ebene zu verstehen.

Entscheidend für die Abgrenzung zum echten Vertrag ist der fehlende Rechtsbindungswille, der anhand einer objektivierten Betrachtung von Interessenlage, Bedeutung der Angelegenheit und erkennbaren Umständen für den Empfänger zu ermitteln ist. Auch bei bloßen Gefälligkeiten stellt sich jedoch die Frage nach einer Haftungsprivilegierung des Leistenden. Näheres dazu im Artikel Haftungserleichterungen in Gefälligkeitsverhältnissen.

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