Definition
Ein Gefälligkeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Partei mit Rechtsbindungswillen zu einer unentgeltlichen Leistung verpflichtet, z. B. Auftrag (§ 662 BGB), Leihe (§ 598 BGB) oder unentgeltliche Verwahrung (§§ 688, 690 BGB).
Klausurhinweis: Anders als bei der bloßen Gefälligkeit entstehen echte Leistungspflichten, deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslöst.
Ob ein Gefälligkeitsvertrag oder eine bloße Gefälligkeit vorliegt, entscheidet der Rechtsbindungswille, der objektiv nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Der BGH stellt auf Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit, ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Empfänger, den Wert anvertrauter Sachen und das erkennbare Schadensrisiko ab (BGH, Urt. v. 22.06.1956 – I ZR 198/54).
Für den Haftungsmaßstab ist das Gesetz uneinheitlich: Schenker und Verleiher haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§§ 521, 599 BGB), der unentgeltliche Verwahrer nur für eigenübliche Sorgfalt (§ 690 BGB). Für den Beauftragten fehlt eine solche Privilegierung – ob sie analog gilt, ist umstritten.
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