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Definition: Gegenleistungsgefahr

Definition

Gegenleistungsgefahr ist das Risiko, den Anspruch auf die Gegenleistung zu verlieren beziehungsweise die Gegenleistung gleichwohl erbringen zu müssen, falls die Leistungspflicht entfällt (vgl. § 326 BGB).

Von der Gegenleistungsgefahr ist die Leistungsgefahr zu unterscheiden, die das Risiko des zufälligen Untergangs der geschuldeten Sache selbst betrifft. Nach dem in § 326 I BGB verankerten Grundsatz trägt bei Unmöglichkeit der Schuldner die Gegenleistungsgefahr, verliert also seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Ausnahmen gelten etwa bei Annahmeverzug des Gläubigers (§ 326 II BGB) oder beim Versendungskauf gemäß § 447 BGB, wo die Gefahr bereits mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer übergeht. Diese Weichenstellung ist in Klausuren zum Leistungsstörungsrecht regelmäßig entscheidungserheblich.

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