Definition
Der Gefahrübergang ist der Übergang des Risikos einer Verschlechterung oder eines Verlustes der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger (§ 446 S. 1 BGB).
Der Gefahrübergang markiert den Zeitpunkt, ab dem die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, etwa durch Übergabe der Kaufsache gemäß § 446 I BGB oder beim Versendungskauf bereits mit Aushändigung an die Transportperson nach § 447 I BGB. Verwandt, aber eigenständig ist die Schickschuld: Sie betrifft nur die Leistungsortbestimmung, während der Gefahrübergang die Risikoverteilung regelt.
Für Klausuren entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer den Kaufpreis auch bei zufälligem Untergang der Sache zahlen muss – näher dazu der Artikel zu Gefahrtragungsregelungen.
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