Definition
Der Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der geschuldeten Sache bzw. des Werks vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht – im Kaufrecht gemäß §§ 446, 447 BGB, im Werkvertragsrecht gemäß § 644 BGB.
Der Gefahrübergang markiert den Zeitpunkt, ab dem die Preis- bzw. Vergütungsgefahr vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Im Kaufrecht geschieht dies etwa durch Übergabe der Kaufsache gemäß § 446 I BGB oder beim Versendungskauf bereits mit Aushändigung an die Transportperson nach § 447 I BGB. Verwandt, aber eigenständig ist die Schickschuld: Sie betrifft nur die Leistungsortbestimmung, während der Gefahrübergang die Risikoverteilung regelt.
Für Klausuren entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer den Kaufpreis auch bei zufälligem Untergang der Sache zahlen muss – näher dazu der Artikel zu Gefahrtragungsregelungen.
Der Begriff beschränkt sich aber nicht auf das Kaufrecht: Auch im Werkvertragsrecht gibt es einen eigenständigen Gefahrübergang. Nach § 644 I BGB geht die Vergütungsgefahr grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks auf den Besteller über, bei Annahmeverzug bereits mit dessen Eintritt (§ 644 I 2 BGB); beim Versendungswerkvertrag verweist § 644 II BGB auf § 447 BGB. Mehr dazu im Artikel zu den Grundlagen des Werkvertragsrechts.
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