Definition
Der Gefahrabwendungswille liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der Gefahrenlage und mit dem Ziel der Gefahrenabwehr bezogen auf das größere Unheil gehandelt hat.
Der Gefahrabwendungswille bildet das subjektive Rechtfertigungselement des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB und ist das notstandsspezifische Pendant zum Verteidigungswillen bei der Notwehr. Fehlt dem Täter dieser Wille, handelt er trotz objektiv vorliegender Notstandslage nicht gerechtfertigt; nach überwiegender Ansicht kommt dann eine Bestrafung wegen Versuchs in Betracht. Erforderlich ist nicht, dass die Gefahrabwendung das alleinige Motiv ist – ausreichend ist, dass der Täter in Kenntnis der Notstandslage zumindest auch zu ihrer Abwehr handelt.
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