Definition
Ein Gefährdungsdelikt ist ein Delikt, dessen Tatbestand keine Verletzung des geschützten Rechtsguts voraussetzt, sondern bereits dessen Gefährdung unter Strafe stellt. Bei konkreten Gefährdungsdelikten muss als Taterfolg eine konkrete Gefahr für das Rechtsgut eingetreten sein (z. B. § 315c I StGB), bei abstrakten Gefährdungsdelikten genügt die typischerweise gefährliche Handlung (z. B. § 316 I StGB).
Gefährdungsdelikte sind vom Verletzungsdelikt abzugrenzen, bei dem das Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt sein muss (z. B. § 223 I StGB). Beim konkreten Gefährdungsdelikt ist die Gefahr Taterfolg: Kausalität, objektive Zurechnung und Gefährdungsvorsatz sind zu prüfen, und die Rspr. verlangt einen „Beinahe-Unfall“, bei dem es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde.
Abstrakte Gefährdungsdelikte setzen dagegen keinen Gefahrerfolg voraus; die Gefährlichkeit der Handlung ist nur gesetzgeberisches Motiv und wird im Einzelfall nicht geprüft. Klausurrelevant ist bei § 306a I StGB die Frage einer teleologischen Reduktion, wenn eine Gefährdung von Menschen sicher ausgeschlossen ist.