Definition
Gefährdungsvorsatz hat der Täter, wenn er diejenigen Umstände mindestens für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt.
Der Gefährdungsvorsatz ist vor allem bei der lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB von Bedeutung. Nach herrschender Meinung genügt für die Qualifikation, dass der Täter die konkret lebensgefährliche Wirkung seiner Handlung erkennt und billigend in Kauf nimmt; eine tatsächliche Lebensgefahr ist nicht erforderlich. Abzugrenzen ist der Gefährdungsvorsatz vom Tötungsvorsatz: Wer den Tod billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz. Diese Abgrenzung ist klausurentscheidend für die Abschichtung zwischen §§ 223 ff. StGB und den Tötungsdelikten. Aufbau und Streitfragen der Qualifikation vertieft der Beitrag § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung).
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