Definition
Gefahr im Verzug liegt im Sinne des Art. 13 II GG vor, wenn eine zeitliche Verzögerung, die durch das Einholen einer richterlichen Anordnung entstehen würde, den Erfolg der Durchsuchung wesentlich beeinträchtigen oder vereiteln könnte.
Der Begriff durchbricht den Richtervorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen: Die Ausnahme darf nicht zur Regel werden, und die Annahme muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Klausurrelevant ist die Thematik sowohl in der Grundrechtsprüfung als auch im Strafprozessrecht, etwa bei der Verwertbarkeit von Beweisen nach rechtswidriger Durchsuchung. Eine vertiefte Darstellung der Schranken bietet unser Artikel zur Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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