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Definition: Gefahr im Verzug

Definition

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Verzögerung durch Einholung der eigentlich erforderlichen richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme wesentlich gefährden oder vereiteln würde. Als Ausnahme vom Richtervorbehalt ist der Begriff eng auszulegen: Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass der zuständige Richter noch nicht entschieden hat oder weitere Unterlagen anfordert. Je nach Norm variiert die Rechtsfolge – bei der Wohnungsdurchsuchung (§ 105 I StPO, Art. 13 II GG) tritt die Staatsanwaltschaft bzw. ihre Ermittlungspersonen an die Stelle des Richters, bei der akustischen Wohnraumüberwachung zur Strafverfolgung (Art. 13 III GG) genügt statt der Anordnung durch drei Richter ausnahmsweise ein einzelner Richter.

Der Begriff durchbricht den Richtervorbehalt – je nach Norm zugunsten der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 105 I StPO, Art. 13 II GG) oder eines einzelnen statt drei Richtern (Art. 13 III GG) – und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen: Die Ausnahme darf nicht zur Regel werden, und die Annahme muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Klausurrelevant ist die Thematik sowohl in der Grundrechtsprüfung als auch im Strafprozessrecht, etwa bei der Verwertbarkeit von Beweisen nach rechtswidriger Durchsuchung. Eine vertiefte Darstellung der Schranken bietet unser Artikel zur Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG).

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