Definition
Schwere Gesundheitsschädigung (§ 250 I Nr. 1c StGB): Jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Tatopfers, die entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist.
Andere Person: Person, die nicht Täter oder Teilnehmer ist.
Konkrete Gefahr: wenn der Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt.
Die Qualifikation erfasst Fälle, in denen es dem Zufall überlassen bleibt, ob es zu einer schweren Verletzung im Sinne des § 226 StGB kommt, etwa beim gefährlichen Einsatz von Waffen oder Werkzeugen im Raubgeschehen. Auch ohne Erreichen der Schwelle des § 226 StGB kann das Merkmal bei besonderen individuellen Lebensverhältnissen des Opfers erfüllt sein. Vertiefend dazu der Artikel zu § 250 StGB.
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