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Definition: Gefahr

Definition

Eine Gefahr i.S.d. § 34 S. 1 StGB für das betroffene Rechtsgut liegt vor, wenn aus einer objektiven ex-ante Perspektive aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.

Der Gefahrbegriff des § 34 StGB ist weiter gefasst als jener des Polizei- und Ordnungsrechts, da die geforderte Schadenswahrscheinlichkeit mit dem Rang des bedrohten Rechtsguts variiert: Je hochrangiger das Rechtsgut, desto geringer die erforderliche Wahrscheinlichkeit. Erfasst werden neben rechtswidrigen menschlichen Angriffen auch Naturereignisse, Tierangriffe und technische Gefahrenquellen – anders als bei der Notwehr nach § 32 StGB, die einen personalen Angriff voraussetzt. Die vollständige Prüfung mit allen Voraussetzungen findest du im Artikel zum Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

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