Definition
Gebrauchsanmaßung (lat. furtum usus) ist die eigenmächtige, nur vorübergehende Nutzung einer fremden Sache mit dem Willen, sie dem Berechtigten anschließend zurückzuführen. Mangels Enteignungsvorsatzes fehlt die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 I StGB, sodass kein Diebstahl vorliegt.
Klausurhinweis: Strafbar ist die Gebrauchsanmaßung nur ausnahmsweise, etwa als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) oder als unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB).
In der Klausur wird die Gebrauchsanmaßung im subjektiven Tatbestand des § 242 I StGB beim Enteignungsvorsatz relevant. Entscheidend ist, ob der Täter die Sache ohne erheblichen Wert- oder Funktionsverlust an den Berechtigten zurückführen will. Will er sie irgendwo stehen lassen und dem Zufall preisgeben, liegt regelmäßig Enteignungsvorsatz vor. Gleiches gilt, wenn er den spezifischen Sachwert verbraucht. Ein häufiger Fehler ist, die kurzfristige Nutzung eines Fahrzeugs für straflos zu halten: § 248b StGB ist gesondert zu prüfen, tritt aber als formell subsidiäre Norm hinter schwerere Delikte zurück.