Definition
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie die Erreichung des Ziels wenigstens fördert.
Die Geeignetheit bildet die erste Prüfungsstufe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere bei der Rechtmäßigkeitsprüfung von Grundrechtseingriffen und im Polizei- und Ordnungsrecht relevant wird. Anders als bei der Erforderlichkeit genügt bereits eine geringfügige Förderung des Zwecks; ein untaugliches oder gänzlich wirkungsloses Mittel ist hingegen ungeeignet. In der Klausur folgt auf die Geeignetheit stets die Prüfung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit, sodass alle drei Stufen sauber voneinander abzugrenzen sind.
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