Definition
Das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde im Sinne des § 267 I Var. 3 StGB liegt vor, wenn sie der Zielperson der Täuschung auf eine Weise zugänglich gemacht wird, dass diese die Möglichkeit hat, über den Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Das Gebrauchen bildet die dritte Tatvariante des § 267 I StGB und gewinnt eigenständige Bedeutung, wenn der Täter eine von einem Dritten hergestellte Fälschung verwendet. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an; es genügt die Möglichkeit der Wahrnehmung, sodass die Tat bereits mit dem Zugänglichmachen vollendet ist. Klausurtypisch ist die Konkurrenz zum eigenhändigen Herstellen oder Verfälschen. Vertiefend dazu der Beitrag zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).
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