Definition
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Leistungsmerkmalen bestimmt ist (§ 243 I BGB).
Die Abgrenzung zur Stückschuld ist ein Dauerbrenner im Schuldrecht AT: Von ihr hängt ab, ob der Schuldner bei Untergang der Sache nach § 275 I BGB frei wird oder weiter aus der Gattung leisten muss. Klausurrelevant ist vor allem die Konkretisierung nach § 243 II BGB, durch die sich das Schuldverhältnis auf eine bestimmte Sache beschränkt und die Leistungsgefahr übergeht – hier kommt es auf Hol-, Bring- oder Schickschuld an. Vertiefend dazu unser Artikel zu den Leistungsgegenständen.
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