Definition
Gebotenheit im Sinne des § 32 I StGB liegt vor, wenn der Verteidiger nicht rechtsmissbräuchlich handelt, indem er die normativen und sozialethischen Grenzen des Notwehrrechts nicht überschreitet.
Die Gebotenheit bildet die vierte und letzte Prüfungsstufe der Notwehr und korrigiert Fälle, in denen eine an sich erforderliche Verteidigung aus wertenden Gründen dennoch unangemessen erscheint. Anerkannte Fallgruppen sozialethischer Einschränkungen sind etwa das krasse Missverhältnis zwischen Angriffs- und Verteidigungsgut, Angriffe von Kindern, erkennbar Schuldlosen oder engen Angehörigen sowie die Notwehrprovokation. Die Abgrenzung zur bloßen Erforderlichkeit ist ein häufiger Klausurschwerpunkt. Vertiefend: Notwehr (§ 32 StGB).
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