Definition
Die Verteidigungshandlung ist geeignet, wenn sie eine sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt (vgl. § 32 II StGB).
Die Eignung ist die erste Stufe der Erforderlichkeitsprüfung der Notwehr (§ 32 II StGB); erst danach folgt die Frage nach dem relativ mildesten Mittel. Geeignet ist eine Verteidigung, die eine sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt; völlig untaugliche oder die Lage gar verschlimmernde Handlungen scheiden aus. Klausurtypisch ist die Abgrenzung von Eignung, Erforderlichkeit und Gebotenheit als eigenständigen Prüfungspunkten der Notwehr.
Vertiefend: Notwehr (§ 32 StGB).
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