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Konkretisierung
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Ersetzungsbefugnis
Elektive Konkurrenz
Leistungsgefahr
§ 243 BGB
§ 244 BGB
§ 246 BGB
§ 249 BGB
§ 256 BGB
§ 258 BGB
§ 259 BGB
§ 251 BGB
Gliederung
  • I. Einführung

  • II. Geldschuld (§§ 244 - 248 BGB)

  • III. Stückschuld

  • IV. Gattungsschuld

    • 1. Rechtsnatur

    • 2. Konkretisierung (§ 243 II BGB)

      • a) Geschuldete Handlungen

      • b) Bindung an Konkretisierung

  • V. Wahlschuld (§§ 262 - 265 BGB)

    • 1. Rechtsfolgen

    • 2. Abgrenzung

      • a) Elektive Konkurrenz

      • b) Ersetzungsbefugnis

I. Einführung

Die wichtigsten Arten der Leistungsgegenstände sind in §§ 243 - 265 BGB geregelt. Diese Normen werden oft nicht beachtet. Die Abgrenzung der einzelnen Institute ist aber häufig wichtig für die Falllösung - wie zum Beispiel die Abgrenzung von Gattungsschuld und Stückschuld im Rahmen der Unmöglichkeit.

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II. Geldschuld (§§ 244 - 248 BGB)

Die Verpflichtung zur Geldleistung stellt den häufigsten Gegenstand eines Schuldverhältnisses dar und ist Teil fast jeder vertraglichen Vereinbarung.

Definition

Eine Geldschuld verpflichtet zur Übertragung abstrakter Kaufmacht in Form von Bargeld (amtliche Geldscheine und Münzen) oder Buchgeld (Forderungen gegen Banken).

Geldschulden können in zwei Arten auftreten:

  • Ist die Schuld beziffert, liegt eine Geldsummenschuld vor. Der Gläubiger trägt das Geldwertminderungsrisiko („Nominalismus“).

Beispiel

Wer die Rückzahlung eines Darlehens schuldet, hat exakt den geschuldeten Betrag zu leisten.

  • Ist ein bestimmter Schaden oder Wert zu ersetzen, liegt eine Geldwertschuld vor. Der Schuldner trägt insoweit das Risiko von Preiserhöhungen, umgekehrt kommt ihm aber auch ein Preisverfall zugute („Valorismus“).

Beispiel

Wer Reparaturkosten zu ersetzen hat, hat diese auch dann voll zu bezahlen, wenn sie zwischenzeitlich gestiegen sind.

Eine wichtige Regelung im Rahmen von Geldschulden ist der § 270 BGB auf den wir hier näher eingehen.

III. Stückschuld

Definition

Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen bestimmt wird. Sie verpflichtet zur Lieferung konkreter Gegenstände.

Liegt eine Stückschuld vor, führt der Untergang der Sache zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung (§ 275 I BGB).

IV. Gattungsschuld

Definition

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Leistungsmerkmalen bestimmt ist.

Ob eine Gattungs- oder Stückschuld vorliegt, bestimmen die Parteien. Je mehr Merkmale des Objekts vereinbart werden, desto stärker ist der Umfang der Gattung eingegrenzt.

Beispiel

V und K vereinbaren die Lieferung eines Serienstuhls (Stückschuld) oder dass ein Stuhl dieser Serie geliefert wird (Gattungsschuld).

Achtung: Es gibt auch die Sonderkonstellation der sogenannten Vorratsschuld:

V verkauft K „100 Flaschen aus meinem aktuellen Lagerbestand des Weins Jahrgang 2024“ und kann später nicht liefern, weil dieser Vorrat vor Abholung vollständig untergegangen ist.

Hier liegt zwar auch eine Gattungsschuld vor, diese beschränkt sich jedoch auf den konkreten Lagerbestand - und nicht auf sämtliche Flaschen der Gattung "Jahrgang 2024".

1. Rechtsnatur

Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden. Das heißt, der Schuldner ist nicht zur Leistung bestimmter oder seiner wertvollsten Stücke aus der Gattung verpflichtet. Er kann vielmehr eine Vorauswahl treffen und muss nur Sachen mittlerer Art und Güte leisten (§ 243 I BGB).

2. Konkretisierung (§ 243 II BGB)

Hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan, beschränkt sich die Verpflichtung des Schuldners auf die von ihm ausgewählten Objekte. Die „konkretisierte Gattungsschuld“ folgt damit den Regeln der Stückschuld, was insbesondere für die Erfüllung und Unmöglichkeit von Bedeutung ist.

Das seinerseits Erforderliche getan hat der Schuldner, wenn er zu keinem weiteren Tun verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn er

  • am richtigen Ort,

  • zur rechten Zeit,

  • gegenüber einem Empfangszuständigen

  • an einem erfüllungstauglichen Leistungsobjekt

  • die geschuldeten Handlungen

vorgenommen hat.

a) Geschuldete Handlungen

Welche Handlungen geschuldet sind, bestimmt sich primär nach den vertraglichen Vereinbarungen und hilfsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Bei Anwesenheit des Käufers hat ein Verkäufer alles Erforderliche getan, wenn er sein Übereignungsangebot gegenüber dem Käufer abgegeben hat und dem Käufer den Zugriff auf die Sache ermöglicht.

  2. Ist der Gläubiger abwesend, so hängen die erforderlichen Handlungen davon ab, ob eine Hol-, Schick- oder Bringschuld vorliegt:

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Merke

Als Vorstufe der Erfüllung müssten die Handlungen des Schuldners erfüllungstaugliche Objekte betreffen. Da Schlecht-, Aliud- und Minderlieferungen mangelhafte Leistungen darstellen, führen sie nicht zur Konkretisierung.

Beachte auch diesen Artikel zur Gefahrtragung bei Gattungsschulden.

b) Bindung an Konkretisierung

Wenn Konkretisierung eintritt, bindet sie grundsätzlich auch den Schuldner, da er sie nicht wieder rückgängig machen soll.

Klausurtipp

Da § 243 II BGB jedoch primär dem Schutz des Schuldners dient (Befreiung von der Leistungsgefahr), gesteht ihm die herrschende Meinung das Recht zu, die Konkretisierung wieder aufzuheben. Er kann also stattdessen eine andere Sache mittlerer Art und Güte aus der Gattung liefern, solange der Gläubiger noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf das konkrete Stück gebildet hat.

Achtung: Verweigert der Gläubiger grundlos die Annahme des konkretisierten Stücks, führt dies nicht zur Aufhebung der Konkretisierung, sondern zum Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Die Schuld bleibt auf das konkrete Stück beschränkt.

V. Wahlschuld (§§ 262 - 265 BGB)

Die Wahlschuld kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Sie ist in § 262 BGB legaldefiniert.

Definition

Werden mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist (§ 262 BGB), liegt eine Wahlschuld vor.

1. Rechtsfolgen

Sofern eine Wahlschuld vorliegt, gewährt dies dem Gläubiger oder dem Schuldner ein Wahlrecht. Im Zweifel ist der Schuldner berechtigt (§ 262 BGB).

Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 263 I BGB). Die gewählte Leistung gilt als von Anfang an allein geschuldet (§ 263 II BGB). Ist eine der Leistungen unmöglich, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen (§ 265 BGB).

Falls keine Wahl getroffen wird, ist maßgeblich, wer zur Wahl berechtigt war:

  • Sofern der Schuldner wahlberechtigt war, muss der Gläubiger auf die Bewirkung der einen oder anderen Leistung nach Wahl des Schuldners klagen. Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder andere Leistung richten (§ 264 I BGB).

  • Falls der Gläubiger wahlberechtigt war, kann der Schuldner ihm eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl setzen (§ 264 II 1 BGB). Mit Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über (§ 264 II 2 BGB).

2. Abgrenzung

a) Elektive Konkurrenz

Im Unterschied zur Wahlschuld kann der Gläubiger nicht unter mehreren Objekten, sondern unter mehreren Ansprüchen oder Gestaltungsrechten auswählen.

Beispiel

Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer nach § 439 I BGB die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung -> Elektive Konkurrenz.

b) Ersetzungsbefugnis

Im Unterschied zur Wahlschuld ist bei einer Ersetzungsbefugnis das Leistungsobjekt festgelegt.

  • Ist der Schuldner ersetzungsbefugt, kann er mit einer anderen Leistung erfüllen (Z. B.: §§ 244 I, 251 II 1 BGB).

  • Ist der Gläubiger ersetzungsbefugt, kann er eine andere Leistung fordern (Z. B.: §§ 249 II 1, 843 III BGB).

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