Definition
Mit einer Garantieerklärung kann der Gläubiger eine verschuldensunabhängige Haftung begründen. Die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 I 1 BGB setzt voraus, dass aus der Sicht des Gläubigers der Wille des Schuldners erkennbar wird, unabhängig vom Verschulden für die in der Garantie bestimmten Umstände haften zu wollen.
Übernimmt der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 I 1 BGB, so geht das Leistungsversprechen darüber hinaus, die geschuldete Sache zu liefern. Vielmehr verspricht der Verkäufer, sich in den Stand zu versetzen, die Leistung zu erbringen, auch wenn er sich nicht im Besitz einer erfüllungstauglichen Sache befindet, mithin die Kaufsache zu beschaffen.
Die Garantie ist neben der Übernahme eines Beschaffungsrisikos einer der beiden gesetzlich genannten Fälle gesteigerter, verschuldensunabhängiger Einstandspflicht (§ 276 I 1 BGB). Ob eine Garantie vorliegt, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln; an die Annahme einer verschuldensunabhängigen Haftung sind strenge Anforderungen zu stellen. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zur unselbstständigen Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) im Kaufrecht. Wer garantiert, haftet auch ohne Vertretenmüssen im Sinne der §§ 276, 280 BGB. Die Grundlagen der Schadensersatzhaftung erläutert der Beitrag §§ 280 ff. BGB (Grundnorm & einfacher Schadensersatz).
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