Definition
Furcht im Sinne des § 35 I 1 StGB ist ein durch die Gefahrensituation ausgelöster, unterhalb der Angstschwelle liegender psychischer Erregungszustand, der auf der Sorge um Leib oder Leben des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person beruht. Sie ist neben Angst und Schrecken einer der sogenannten asthenischen (die Handlungsfähigkeit hemmenden) Affekte, die den entschuldigenden Notstand nach § 35 I 1 StGB begründen können.
Klausurhinweis: Erforderlich ist, dass gerade die Furcht (bzw. Angst oder Schrecken) das Motiv der Notstandshandlung bildet; handelt der Täter aus anderen, sthenischen Motiven wie Wut, scheidet § 35 StGB aus.
§ 35 I 1 StGB nennt mit Furcht, Angst und Schrecken drei sogenannte asthenische Affekte, die die Willensbildung hemmen und daher schuldmindernd bzw. schuldausschließend wirken können – im Gegensatz zu sthenischen Affekten wie Wut oder Hass, die eine Entschuldigung nicht tragen. Geprüft wird zunächst die Notstandslage (Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit), dann die Notstandshandlung und schließlich, ob dem Täter nach § 35 I 2 StGB die Hinnahme der Gefahr zumutbar war, etwa weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stand. Verwandt ist die Regelung des Notwehrexzesses in § 33 StGB, der ebenfalls an asthenische Affekte anknüpft.
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