Definition
Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille und das Wissen, dass das Geschäft in den Rechtskreis eines anderen gehört (vgl. § 677 BGB).
Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille tatsächlich vermutet, da die Zuordnung zum fremden Rechtskreis bereits aus der Natur der Sache folgt. Bei sogenannten auch-fremden Geschäften, die zugleich im eigenen Interesse des Handelnden liegen, muss der Fremdgeschäftsführungswille dagegen positiv festgestellt werden, etwa anhand von Indizien wie einer nachträglichen Kostenerstattungsforderung. Fehlt der Fremdgeschäftsführungswille vollständig, weil der Handelnde irrig von einem eigenen Geschäft ausgeht, kommt allenfalls eine Anwendung der §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB über die Rechtsfolgenverweisung in Betracht.
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