Definition
Ein Fahrzeug führt, wer es in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt.
Öffentlicher Straßenverkehr ist der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung stehen.
Das Merkmal des Führens erfasst nicht nur die klassische Steuerung des Fahrzeugs, sondern auch die Bedienung wesentlicher technischer Funktionen während der Fortbewegung, etwa Bremsen oder Schalten – nicht jedoch das bloße Anschieben. Praxisrelevant ist die Abgrenzung zum Beifahrer sowie zu Sonderkonstellationen wie dem Einweisen beim Einparken. Zusammen mit dem öffentlichen Straßenverkehr bildet der Begriff die objektive Grundlage der Trunkenheitsdelikte (§§ 315c, 316 StGB). Mehr dazu im Artikel zu der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.
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