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Definition: Fremdes Geschäft

Definition

Ein Geschäft ist fremd (§ 677 BGB), wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen angehört.

Für die Prüfung der Fremdheit eines Geschäfts wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. Bei einem objektiv fremden Geschäft folgt die Zuordnung zum Rechts- oder Interessenkreis eines anderen bereits aus den äußeren Umständen, etwa der Reparatur eines fremden Dachs. Ein subjektiv fremdes Geschäft wird dagegen erst durch den Fremdgeschäftsführungswillen zu einem fremden, da es objektiv zugleich dem eigenen und dem fremden Rechtskreis zugeordnet werden könnte (sogenanntes auch-fremdes Geschäft).

Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 677 ff. BGB bietet der Artikel zu den Grundlagen der GoA.

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