Definition
Der Täter handelt freiwillig, wenn er durch autonome Motive, also aus selbst gesetzten Gründen, in freier Selbstbestimmung von der Tat zurücktritt, obwohl er die Tat für physisch möglich hält. Die Freiwilligkeit ist Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 I 1 StGB).
Die Freiwilligkeit ist zentrale Voraussetzung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 24 I 1 StGB und grenzt den autonomen Rücktrittsentschluss von heteronom motivierten Abbrüchen ab, etwa bei Entdeckung oder unüberwindbaren äußeren Hindernissen. Nach der herrschenden psychologisierenden Betrachtungsweise (Frank'sche Formel) kommt es darauf an, ob der Täter noch weitermachen könnte, es aber nicht will. Wie diese Abgrenzung im Prüfungsschema verortet wird, zeigt der Artikel zu Rücktritt.
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