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Definition: Freizügigkeit

Definition

Freizügigkeit bedeutet das Recht, in jedem Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie sich zu diesem Zweck frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 45 III AEUV).

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV zählt zu den Grundfreiheiten des Binnenmarkts und verbietet jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beim Zugang zur Beschäftigung sowie bei den Arbeitsbedingungen. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfasst sie zudem unterschiedslos wirkende Beschränkungen, die den Marktzugang behindern. Schranken ergeben sich aus geschriebenen Rechtfertigungsgründen (Art. 45 III AEUV) und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Vom unionsrechtlichen Begriff zu unterscheiden ist die grundrechtliche Freizügigkeit innerhalb Deutschlands nach Art. 11 GG, die nur die räumliche Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet schützt. Schutzbereich, Schranken und Prüfungsaufbau der Grundfreiheit vertieft der Beitrag Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 ff. AEUV.

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