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Definition: Fremdheit (einer Sache)

Definition

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Maßgeblich für die Fremdheit ist die zivilrechtliche Eigentumslage im Zeitpunkt der Tathandlung, nicht die wirtschaftliche Zuordnung. Steht die Sache im Miteigentum, ist sie für jeden Miteigentümer bereits fremd, da niemand Alleineigentümer ist. Herrenlose Sachen scheiden dagegen aus, etwa bei einer wirksamen Dereliktion nach § 959 BGB. Vertiefend zur Bedeutung im Diebstahlstatbestand der Artikel zu § 242 StGB (Diebstahl).

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