Definition
Ein Freistellungsanspruch (Befreiungsanspruch) ist der Anspruch darauf, von einer gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit befreit zu werden (vgl. § 257 S. 1 BGB). Er richtet sich nicht auf Zahlung an den Berechtigten, sondern darauf, dass der Verpflichtete die Schuld gegenüber dem Dritten tilgt oder die Befreiung auf andere Weise herbeiführt.
Klausurhinweis: Hat der Berechtigte die Verbindlichkeit bereits selbst beglichen, kann er statt Freistellung Erstattung des gezahlten Betrags verlangen.
Freistellungsansprüche finden sich an vielen Stellen: beim Aufwendungsersatz (§§ 670, 257 BGB), beim Schadensersatz, wenn der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit liegt (§ 249 I BGB), im Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 I BGB und beim innerbetrieblichen Schadensausgleich des Arbeitnehmers.
Klausurrelevant ist die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch: Sie tritt ein, wenn der Freistellungsanspruch an den Drittgläubiger abgetreten wird oder der Schuldner die Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert. Prozessual muss die Verbindlichkeit im Klageantrag genau bezeichnet werden; vollstreckt wird nach § 887 ZPO.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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