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Definition: Freiheit

Definition

Freiheit i.S.d. § 35 I StGB meint lediglich die körperliche Fortbewegungsfreiheit, wie sie auch durch § 239 StGB geschützt wird. Die allgemeine Willensbetätigungsfreiheit ist demgegenüber nicht notstandsfähig.

§ 35 I StGB zählt Freiheit neben Leben und Leib abschließend zu den notstandsfähigen Rechtsgütern. Der Gesetzgeber knüpft dabei an den engen strafrechtlichen Freiheitsbegriff des § 239 StGB an: geschützt ist allein die potentielle körperliche Fortbewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungs- oder Willensbetätigungsfreiheit. Diese Beschränkung ist bei der Prüfung der Notstandslage genau herauszuarbeiten, da eine bloße Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht zur Entschuldigung nach § 35 StGB führt. Vertiefend: Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).

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