Definition
Freiheit i.S.d. § 35 I StGB meint lediglich die körperliche Fortbewegungsfreiheit, wie sie auch durch § 239 StGB geschützt wird. Die allgemeine Willensbetätigungsfreiheit ist demgegenüber nicht notstandsfähig.
§ 35 I StGB zählt Freiheit neben Leben und Leib abschließend zu den notstandsfähigen Rechtsgütern. Der Gesetzgeber knüpft dabei an den engen strafrechtlichen Freiheitsbegriff des § 239 StGB an: geschützt ist allein die potentielle körperliche Fortbewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungs- oder Willensbetätigungsfreiheit. Diese Beschränkung ist bei der Prüfung der Notstandslage genau herauszuarbeiten, da eine bloße Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht zur Entschuldigung nach § 35 StGB führt. Vertiefend: Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten