Definition
Eine Freiheitsberaubung ist die vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit eines Menschen, also der Möglichkeit, seinen Aufenthaltsort nach Belieben zu verlassen. Tathandlungen sind das Einsperren (§ 239 I Alt. 1 StGB) und das Berauben der Freiheit auf andere Weise (§ 239 I Alt. 2 StGB), etwa durch Festhalten, Fesseln oder List.
Klausurhinweis: Willigt der Betroffene in die Freiheitsentziehung ein, entfällt bereits der Tatbestand (tatbestandsausschließendes Einverständnis).
Die Freiheitsberaubung ist ein Dauerdelikt: Sie ist mit Beginn der Freiheitsentziehung vollendet und erst mit deren Aufhebung beendet. Deshalb kann sie andere, währenddessen begangene Delikte zur Tateinheit verklammern. Der Versuch ist strafbar (§ 239 II StGB); Qualifikationen enthalten § 239 III und IV StGB.
Umstritten ist, ob nur der aktuelle oder schon der potenzielle Fortbewegungswille geschützt ist, was etwa beim Einsperren Schlafender relevant wird. Ganz kurzfristige Beeinträchtigungen scheiden als bloße Bagatellen aus. Dient eine Nötigung allein der Freiheitsentziehung, tritt § 240 StGB hinter § 239 StGB zurück.
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