Definition
Der Franchisevertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter, typengemischter Dauerschuldvertrag, durch den der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt gestattet, Waren oder Dienstleistungen unter seiner Marke und nach seinem Geschäftskonzept zu vertreiben. Der Franchisenehmer handelt dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, unterliegt aber Weisungs- und Kontrollrechten des Franchisegebers.
Weil das BGB den Franchisevertrag nicht regelt, gewinnst du die anwendbaren Vorschriften aus seinen Elementen, etwa aus Pacht- und Lizenzrecht (§§ 581 ff. BGB), Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und Kaufrecht für Warenbezüge. Als Dauerschuldverhältnis ist er nach § 314 BGB aus wichtigem Grund kündbar. Ist der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingegliedert und muss er den Kundenstamm überlassen, kommt ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB in Betracht. Die meist vorformulierten Verträge unterliegen zudem der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB; für Existenzgründer kann § 513 BGB Verbraucherschutz eröffnen.