Definition
Ein Freier Beruf ist durch die selbstständige (vgl. § 1 II 2 PartGG) Erbringung von Dienstleistungen höherer Art geprägt. Diese erfolgt persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Im Vordergrund steht eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung. Die Dienstleistung dient außer dem Interesse des Auftraggebers regelmäßig auch dem Interesse der Allgemeinheit, § 1 II 1 a.E. PartGG.
Die Einordnung als freier Beruf hat erhebliche praktische Folgen: Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden und damit weder gewerbesteuer- noch grundsätzlich kammerpflichtig nach der GewO. Auch handelsrechtlich sind sie keine Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB, sodass sie nur über die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG eine besondere Organisationsform wählen können. § 1 II PartGG enthält einen Katalog typischer freier Berufe (etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater). Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum Gewerbe über die Merkmale der persönlichen, fachlich unabhängigen Leistungserbringung.
Vertiefend: Kaufmannsbegriff.
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