Definition
Eine Fraktion ist eine Vereinigung von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen (§ 10 I 1 GO-BT).
Klausurhinweis: Als mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages ist die Fraktion im Organstreit parteifähig (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG).
Fraktionen sind das zentrale Organisationsprinzip der parlamentarischen Arbeit: Sie bündeln politische Positionen, benennen die Mitglieder der Ausschüsse und bringen Anträge ein. Der einzelne Abgeordnete hat diese Gestaltungsmöglichkeiten nur eingeschränkt.
In der Klausur begegnet die Fraktion vor allem im Organstreit. Dort ist zu prüfen, ob sie in eigenen Rechten verletzt ist oder ob sie in Prozessstandschaft Rechte des Bundestages geltend macht, was etwa Oppositionsfraktionen gegen die Mehrheit offensteht.
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