Definition
Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn eine an sich wahre Äußerung allein aufgrund der Form, des Tons oder des Kontexts beleidigenden Charakter hat (§ 192 StGB).
Die Formalbeleidigung des § 192 StGB stellt klar, dass der Wahrheitsbeweis nach § 186 StGB die Strafbarkeit nicht entfallen lässt, wenn schon die Form der Äußerung eine eigenständige Ehrverletzung enthält. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Schmähkritik und die verfassungsrechtliche Einbettung: Auch ehrenrührige Äußerungen genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG, weshalb stets eine Abwägung erforderlich ist. Näheres zum Grundtatbestand findest du im Beitrag zu § 185 StGB (Beleidigung).
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