Definition
Formkaufmann ist, wer allein aufgrund seiner Rechtsform als Kaufmann gilt, unabhängig davon, ob er ein Handelsgewerbe (§ 1 II HGB) betreibt. Das sind insbesondere die Handelsgesellschaften, z. B. die AG (§ 3 I AktG) und die GmbH (§ 13 III GmbHG), auf die die Kaufmannsvorschriften nach § 6 I HGB Anwendung finden.
Klausurhinweis: Anders als beim Ist-Kaufmann (§ 1 I HGB) ist beim Formkaufmann nicht zu prüfen, ob ein Handelsgewerbe betrieben wird.
Die Einordnung hat große praktische Bedeutung: Die Vorschriften des HGB, etwa über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB), die Firma und die Prokura (§§ 48 ff. HGB), finden ohne weitere Prüfung Anwendung.
Auch eine GmbH, die einen freiberuflichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgt, ist daher Kaufmann. In der Klausur lohnt sich deshalb stets der Blick auf die Rechtsform, bevor man aufwändig prüft, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt.
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