Definition
Formzwang bezeichnet die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Anordnung, dass ein Rechtsgeschäft nur in einer bestimmten Form (z. B. Schriftform nach § 126 BGB, notarielle Beurkundung nach § 128 BGB) wirksam vorgenommen werden kann. Er durchbricht den im Privatrecht geltenden Grundsatz der Formfreiheit. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nach § 125 S. 1 BGB nichtig; der Mangel einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Form führt nach § 125 S. 2 BGB im Zweifel ebenfalls zur Nichtigkeit.
Der Formzwang ist die Ausnahme: Grundsätzlich gilt im Privatrecht Formfreiheit. Formvorschriften verfolgen Warn-, Beweis-, Beratungs- und Kontrollfunktionen, etwa bei Grundstückskaufverträgen (§ 311b I 1 BGB), Bürgschaftserklärungen (§ 766 S. 1 BGB) oder der Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB). In der Klausur gehört der Formzwang zum Prüfungspunkt Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Typische Fehler sind das Übersehen von Heilungsvorschriften (§ 311b I 2 BGB, § 766 S. 3 BGB) und die unreflektierte Überwindung der Formnichtigkeit über § 242 BGB, die nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt.