Definition
Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers, kraft eines Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung zu verlangen (§ 241 I 1 BGB); sie ist damit der schuldrechtliche Anspruch im Sinne des § 194 I BGB.
Klausurhinweis: Die Übertragung einer Forderung erfolgt durch Abtretung (§ 398 BGB), nicht nach sachenrechtlichen Regeln.
Die Forderung ist ein relatives Recht: Sie wirkt nur zwischen Gläubiger und Schuldner und ist daher nach h. M. kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB. Sie kann abgetreten (§ 398 BGB), verpfändet (§ 1279 BGB) und gepfändet (§ 829 ZPO) werden; ein gutgläubiger Erwerb ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Erlöschen kann eine Forderung insbesondere durch Erfüllung (§ 362 I BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB) oder Erlass (§ 397 BGB). Die Verjährung lässt sie dagegen bestehen und begründet nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB).
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