Definition
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf nach § 2 I GmbHG der notariellen Beurkundung. Daneben sieht § 2 Ia GmbHG ein vereinfachtes Gründungsverfahren vor: Hat die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer, kann das gesetzlich vorgesehene Musterprotokoll (Anlage zum GmbHG) verwendet werden, wobei keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden dürfen. Auch das Musterprotokoll selbst bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2 Ia 5 GmbHG).
Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung dient insbesondere dem Schutz der Gesellschafter vor Übereilung sowie der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, da der Notar über die Tragweite der Gründung aufklärt. Ein Verstoß gegen § 2 I GmbHG führt gem. § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags. Praxisrelevant ist die Abgrenzung zum vereinfachten Gründungsverfahren nach § 2 Ia GmbHG, das zwar formal erleichtert ist, aber weiterhin notariell beurkundet werden muss und keine Abweichungen vom gesetzlichen Musterprotokoll erlaubt.
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