Definition
Fluchtverdacht im Sinne des § 127 I 1 StPO liegt vor, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Täters und nach seiner allgemeinen Lebenserfahrung berechtigterweise annehmen darf, der Täter werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
Der Fluchtverdacht bildet neben der fehlenden Identitätsfeststellung einen von zwei alternativen Festnahmegründen innerhalb der Festnahmelage des Jedermann-Festnahmerechts. Er ist anhand objektiver, nach außen erkennbarer Anhaltspunkte zu beurteilen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Von der Fluchtgefahr als Haftgrund der Untersuchungshaft nach § 112 II Nr. 2 StPO ist der Fluchtverdacht abzugrenzen, da für beide unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe und Verfahrenskontexte gelten.
Näher zu den weiteren Voraussetzungen im Überblicksartikel Festnahmerecht (§ 127 StPO).
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