Definition
Eine Fiktion ordnet an, einen tatsächlich nicht vorliegenden Sachverhalt rechtlich so zu behandeln, als läge er vor – anders als bei der widerleglichen Vermutung ist der Gegenbeweis ausgeschlossen (klassisches Beispiel: § 1923 II BGB, wonach der zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Erbe als vor dem Erbfall geboren gilt).
Die Abgrenzung zur widerleglichen Vermutung ist ein klassischer Klausur-Fallstrick: Während bei der Vermutung der Gegenbeweis offensteht, ist die Fiktion unwiderleglich – wer das übersieht, prüft an der falschen Stelle weiter. Fiktionen dienen häufig dazu, Wertungswidersprüche zu vermeiden oder Rechtsklarheit in Fällen zu schaffen, in denen der tatsächliche Nachweis eines Umstands unmöglich oder unpraktikabel wäre.
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