Definition
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit (Firmenkontinuität) besagt, dass eine einmal gebildete Firma trotz Veränderung der ihr ursprünglich zugrunde liegenden Verhältnisse unverändert fortgeführt werden darf (§§ 21–24 HGB). Die Fortführung ist zulässig bei Änderung des in der Firma enthaltenen Namens (§ 21 HGB), beim Erwerb des Handelsgeschäfts unter Lebenden oder von Todes wegen mit Einwilligung des bisherigen Inhabers oder seiner Erben (§ 22 I HGB) sowie beim Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern (§ 24 HGB).
Die Firmenbeständigkeit durchbricht den Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 II HGB) zugunsten des wirtschaftlichen Werts der eingeführten Firma; die Firma darf aber nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden (§ 23 HGB).
Die Firmenbeständigkeit ist neben Firmenwahrheit, Firmeneinheit, Firmenöffentlichkeit und Firmenausschließlichkeit einer der Firmengrundsätze des Handelsrechts. In der Klausur ist sie meist Vorfrage zur Haftung des Erwerbers nach § 25 I 1 HGB oder des Erben nach § 27 HGB, denn beide Normen setzen voraus, dass die Firma tatsächlich fortgeführt wird. Prüfungsschwerpunkt bei § 22 HGB ist die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Inhabers; ein Nachfolgezusatz ist zulässig, aber nicht nötig. Häufiger Fehler: Wer eine Firma ohne das zugehörige Handelsgeschäft übernimmt, kann sie wegen § 23 HGB nicht wirksam fortführen.