Definition
Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 I VwGO besteht, wenn ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung vorliegt, wobei grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art genügt.
Das Feststellungsinteresse ist zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung sowohl der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 I VwGO als auch der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog. Anerkannte Fallgruppen sind insbesondere die Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse, die Präjudizialität für einen nachfolgenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess sowie ein tiefgreifender, sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff. Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse dürfen dabei nicht überspannt werden, da andernfalls effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG vereitelt würde.
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