Definition
Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 I GG) garantiert den Schutz des privaten und geschäftlichen Fernmeldeverkehrs gegen Kenntnisnahme.
Fernmeldeverkehr ist die Übertragung erkennbar individueller Mitteilungen mittels elektrischer, elektromagnetischer, optischer, funktechnischer, analoger oder digitaler Signale (z. B. Funk-, Fernsprech- und Telegrammverkehr sowie die "neuen" Medien wie E-Mail, WhatsApp-Nachrichten etc.).
Das Fernmeldegeheimnis bildet neben Brief- und Postgeheimnis die dritte Ausprägung des Art. 10 I GG und gewinnt angesichts zunehmend digitaler Kommunikation stetig an praktischer Bedeutung. Geschützt sind sowohl der Inhalt der Kommunikation als auch die näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, etwa wer wann mit wem kommuniziert hat. Klausurrelevant sind Eingriffe durch staatliche Überwachungsmaßnahmen wie die Vorratsdatenspeicherung sowie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung über den qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 10 II GG. Vertiefend: Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis).
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