Definition
Fernabsatzverträge im Sinne des § 312c I BGB sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.
Praktisch wichtigster Anwendungsfall ist der Online-Handel. In der Klausur ist der Fernabsatzvertrag vor allem Einstieg zum Widerrufsrecht: Liegt ein solcher Vertrag vor, steht dem Verbraucher nach § 312g I BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, das er nach §§ 355, 356 BGB ausüben kann. Abzugrenzen ist der Fernabsatzvertrag vom außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b BGB). Beachte zudem die Ausnahmen des § 312g II BGB. Vertiefend zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
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