Definition
Feilhalten im Sinne des § 146 I Nr. 3 Var. 2 StGB meint das nach außen erkennbare Bereithalten von Falschgeld zum Verkauf an Bösgläubige.
Feilhalten ist eine von mehreren Tathandlungen des § 146 I StGB und markiert eine Vorbereitungsstufe zum späteren Inverkehrbringen des falschen Geldes. Da der Abnehmer bösgläubig sein muss, unterscheidet sich das Feilhalten maßgeblich vom Inverkehrbringen, bei dem der Täter gerade auf die Täuschung eines gutgläubigen Dritten abzielt. Ausführlich behandelt der Artikel zu § 146 StGB sämtliche Tatbestandsvarianten der Geldfälschung.
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