Definition
Falschlieferung (Aliud-Lieferung) liegt vor, wenn der Verkäufer eine andere als die vertraglich geschuldete Sache liefert. Sie steht nach § 434 V BGB einem Sachmangel gleich, sodass dem Käufer die Mängelrechte aus § 437 BGB zustehen. Erfasst sind sowohl die Lieferung aus einer anderen Gattung beim Gattungskauf als auch die Lieferung eines anderen Gegenstands beim Stückkauf; auf das Ausmaß der Abweichung kommt es nicht an. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die Sache erkennbar zur Erfüllung des Kaufvertrags leistet.
Mit der Gleichstellung hat der Gesetzgeber die früher schwierige Abgrenzung zwischen mangelhafter Leistung und Nichterfüllung (Peius oder Aliud) weitgehend entschärft. Der Käufer muss daher grundsätzlich zunächst Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen, und es gilt die kaufrechtliche Verjährung des § 438 BGB statt der Regelverjährung. Klausurrelevant bleiben die Rückforderung eines höherwertigen Aliud durch den Verkäufer, bei der Nacherfüllung nach § 439 V BGB, Anfechtung der Tilgungsbestimmung und Bereicherungsrecht diskutiert werden, sowie die Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf nach § 377 HGB.
