Definition
§ 271 I BGB
Die Fälligkeit bestimmt, ab welchem Zeitpunkt ein Gläubiger die Leistungshandlung verlangen kann.
Die Erfüllbarkeit regelt, ab welchem Zeitpunkt der Schuldner die Leistung bewirken darf.
Merke
Eine fällige Schuld ist immer erfüllbar. Wer leisten muss, darf auch leisten.
Die Fälligkeit ist zentrale Voraussetzung des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB: Ohne Fälligkeit der Forderung kann kein Verzug eintreten, selbst wenn der Schuldner die Leistung bereits erbringen dürfte. In Klausuren wird häufig übersehen, dass Fälligkeit und Erfüllbarkeit auseinanderfallen können, etwa bei Vorleistungspflichten. Mehr zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verzugs liest du im Artikel Schuldnerverzug (§ 286 BGB).
Als Zeitpunkt der Leistungsbestimmung ist die Fälligkeit außerdem eine der Leistungsmodalitäten im Schuldrecht AT, neben Teilleistungen, Leistung durch Dritte und Leistungsort (Hol-, Bring-, Schickschuld). Einen Überblick bietet der Artikel zu Leistungsmodalitäten.
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