Definition
Familie im Sinne des Art. 6 I GG ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern (unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind).
Der Familienbegriff des Art. 6 I GG grenzt sich bewusst von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und ausländischen Mehrehen ab, die vom Schutzbereich nicht erfasst sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen auch enge Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern zur geschützten Familie. Als Institutionsgarantie verpflichtet Art. 6 I GG den Staat zudem, den Bestand der Familie als solchen zu sichern und zu fördern. Mehr dazu im Artikel Art. 6 GG (Ehe und Familie).
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