Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Familie

Definition

Familie im Sinne des Art. 6 I GG ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern (unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind).

Der Familienbegriff des Art. 6 I GG grenzt sich bewusst von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und ausländischen Mehrehen ab, die vom Schutzbereich nicht erfasst sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen auch enge Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern zur geschützten Familie. Als Institutionsgarantie verpflichtet Art. 6 I GG den Staat zudem, den Bestand der Familie als solchen zu sichern und zu fördern. Mehr dazu im Artikel Art. 6 GG (Ehe und Familie).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten