Definition
Ein Schlüssel ist falsch i.S.d. § 243 I 2 Nr. 1 StGB, wenn er zur Zeit der Tat vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur ordnungsgemäßen Öffnung des Verschlusses bestimmt ist. Maßgeblich ist allein die Widmung durch den Berechtigten, nicht die Passgenauigkeit: Auch ein echter, passender Schlüssel wird falsch, wenn ihm der Berechtigte die Bestimmung entzieht (Entwidmung), etwa nach Ende eines Mietverhältnisses.
Klausurhinweis: Ohne Willen des Berechtigten nachgemachte Schlüssel sind stets falsch; ein verlorener oder gestohlener Schlüssel wird es erst, wenn der Berechtigte den Verlust bemerkt und ihn dadurch entwidmet. Dasselbe Merkmal findet sich beim Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB).
Das Merkmal gehört zur dritten Begehungsvariante des Regelbeispiels in § 243 I 2 Nr. 1 StGB (Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug) und kehrt wortgleich in § 244 I Nr. 3 StGB wieder. Streitig sind Grenzfälle: der zurückbehaltene Schlüssel des früheren Mieters, der verlorene Schlüssel vor und nach Bemerken des Verlusts, der eigenmächtig nachgemachte Schlüssel. Häufigster Klausurfehler: der Blick auf die Passform statt auf die Widmung. Abzugrenzen ist zudem das „andere Werkzeug“ (z. B. Dietrich, Schraubenzieher); in beiden Varianten muss der Täter tatsächlich in den Raum eindringen, bloßes Öffnen genügt nicht.