Definition
Der Fahrzeugführer i.S.d. § 316 I StGB ist diejenige Person, die ein Gerät zur Fortbewegung, also ein Fahrzeug (Fahrrad, Kfz etc.), bewusst lenkt oder steuert.
Als Fahrzeugführer gilt nach § 316 I StGB, wer ein Fahrzeug zur Fortbewegung bewusst lenkt oder steuert – erfasst sind neben Kraftfahrzeugen auch Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über die Fahrbewegung, nicht die bloße Anwesenheit im Fahrzeug. Der Begriff ist Ausgangspunkt der Prüfung von § 315c StGB und § 316 StGB und wirkt über § 24a StVG auch ins Ordnungswidrigkeitenrecht hinein. Examensrelevant ist insbesondere die Abgrenzung zum bloßen Mitfahrer sowie Fälle des gleichzeitigen Steuerns durch mehrere Personen, etwa bei Fahrlehrer und Fahrschüler.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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