Definition
Ein (Kraft-)Fahrzeugführer ist, wer ein Gerät zur Fortbewegung, also ein Fahrzeug (Fahrrad, Kfz etc.) in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt.
Unter Teilnahme ist die Mitwirkung als Kraftfahrzeugführer am Wettbewerb zu verstehen.
Als Fahrzeugführer gilt, wer ein Fahrzeug zur Fortbewegung bewusst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt durch Steuerung seiner technischen Vorrichtungen lenkt – erfasst sind neben Kraftfahrzeugen auch Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel. Entscheidend ist die tatsächliche Herrschaft über die Fahrbewegung, nicht die bloße Anwesenheit im Fahrzeug; wer lediglich als Beifahrer eingreift, führt das Fahrzeug nicht. Examensrelevant ist insbesondere die Abgrenzung zum bloßen Mitfahrer sowie Fälle des gleichzeitigen Steuerns durch mehrere Personen, etwa bei Fahrlehrer und Fahrschüler.
Zivilrechtlich knüpft an den Begriff die Fahrer- und Halterhaftung nach dem StVG an; mehr dazu im Artikel Haftung im Straßenverkehr. Strafrechtlich ist der Fahrzeugführer u. a. Anknüpfungspunkt der §§ 315c, 316 StGB sowie – im Sinne der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen – des § 315d StGB; näheres dazu im Artikel § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten